Spendenaufruf 2021

DIE LINKE ist die einzige der im Bundestag vertretenen Parteien, die keine Großspenden von Konzernen, Banken, Versicherungen und Lobbyisten annimmt. Wir sind nicht käuflich. Ohne Geld geht kommunale Arbeit jedoch nicht.

Für den Erkrather Bundestagswahlkampf 2021 und die Landtagswahlen 2022 fehlt noch Einiges: Anzeigen in den lokalen Zeitungen, Online Werbung oder Erstellung und Druck von Flugblättern und Infomaterial können nicht allein aus den Mitgliedsbeiträgen oder Rücklagen bezahlt werden.

DIE LINKE in Erkrath bittet alle Genoss*innen und Sympathisant*innen um eine Spende für die lokale politische Arbeit: „Deine Spende ist wichtig, damit wir stark sein können für eine gerechte und friedliche Politik – auch im Erkrather Stadtrat.“

… und so geht es richtig

Überweise Deine Spende auf unser Spendenkonto des Kreisverbandes mit dem Verwendungszweck „Spende für (Wahlkampf) Erkrath“ – dann kommt es auch sicher in Erkrath an.

Spendenkonto: DIE LINKE. Kreisverband Mettmann
IBAN: DE89 3345 0000 0042 2149 32
BIC: WELADED1VEL, Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert (HRV)
Verwendungszweck: Spende für Erkrath (Plus: dein voller Name und Adresse für Spendenquittung, wenn gewünscht)

Auch bei kleinsten Spenden zahlt das Finanzamt die Hälfte. Für eine Steuererstattung braucht man bei Beträgen bis 200 € nur den Einzahlungsbeleg, erst bei größeren Summen benötigt man eine Spendenquittung. Dazu bitte (auch im Verwendungszweck) Name und Anschrift angeben, damit eine Quittung ausgestellt werden kann. Man kann auch anonym spenden, allerdings nur bis zu einer Höhe von 500 Euro.

Die Hälfte der Spende zahlt das Finanzamt

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien steuerlich abzugsfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.